Die regionale Vorsorgemappe bietet Leserinnen und Lesern einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge- und Nachlassplanung. Im Informationsteil wird gut verständlich erklärt, inwieweit sich die einzelnen Vorsorgearten unterscheiden. Der Formularteil enthält alle notwendigen Formulare, die direkt ausgefüllt werden können.
Vorsorgevollmacht
Solange Sie noch geschäftsfähig sind, haben Sie jederzeit die Möglichkeit selbst zu bestimmen,
wer
Ihre
Angelegenheiten regeln soll, falls Sie hierzu gesundheitlich nicht mehr in der Lage sein
sollten.
Durch eine
Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen, denen Sie uneingeschränkt
vertrauen,
mit Ihrer rechtlichen
Vertretung beauftragen. Sofern Sie mehrere Personen bevollmächtigen, empfiehlt es sich jedem
eine
Einzelvollmacht
zu erteilen. Bedenken Sie, dass Sie gerade für den Fall der eigenen Hilflosigkeit diese
Vorsorgevollmacht erteilen
und es Ihnen dann vielleicht nicht möglich ist, die bevollmächtigte Person zu überwachen.
Deshalb
sollten Sie bei
der Auswahl des oder der Bevollmächtigten besonders sorgfältig sein.
Es ist auch
möglich, eine zweite Person nur
mit der Aufgabe zu bevollmächtigen, die Tätigkeiten des Erstbevollmächtigten zu kontrollieren.
Falls
Sie in einem
Heim wohnen, sollten Sie keine Person bevollmächtigen, die dort arbeitet oder in einer anderen
engen
Beziehung zu
dieser Einrichtung steht.
In der Vorsorgevollmacht sollten Sie schriftlich detailliert festlegen, in welchem Rahmen
Sie
der Bevollmächtigte
vertreten darf. Sie können eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen, welche zur Entscheidung
über
alle denkbaren
Lebensereignisse befugt und deshalb am zweckmäßigsten ist. Es können aber auch nur Teilbereiche
übertragen werden,
wie beispielsweise die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten oder Entscheidungen über
ärztliche
Behandlungsmaßnahmen. In der Vorsorgevollmacht sollte klar bestimmt sein, dass diese auch über
den
Tod
hinaus gültig ist, damit der Bevollmächtigte so lange handlungsfähig bleibt, bis dieser von den
Erben abgelöst wird.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Vorsorgevollmacht vor einem Notar zu erklären und beurkunden zu
lassen.
Dort erhalten
Sie auch eine fachkundige Beratung. Die Höhe der anfallenden Gebühr richtet sich nach Ihren
Vermögensverhältnissen.
Sie können auch die von Ihnen erstellte Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsbehörde des
Landratsamtes
unterschreiben und dort Ihre Unterschrift gegen eine Gebühr von 10 € beglaubigen lassen.
Allerdings
gibt es keine
Garantie, dass diese beglaubigte Vorsorgevollmacht überall anerkannt wird. Die Banken erkennen
in
der Regel
lediglich Vorsorgevollmachten an, die auf ihren eigenen Vordrucken abgegeben oder notariell
beurkundet wurden.
Für eine Beglaubigung der Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsbehörde sollten Sie zuvor einen
Termin
vereinbaren.
Die von Ihnen erteilte Vorsorgevollmacht soll erst dann wirksam werden, wenn Sie selbst
krankheits-
oder
behinderungsbedingt Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können. Sie sollten deshalb dafür
sorgen,
dass die nur
im Original gültige Vollmachtsurkunde auch nur in diesem Fall dem Bevollmächtigten zugeleitet
wird.
Denn eine
sicher aufbewahrte Vorsorgevollmacht schützt vor Missbrauch, eine unauffindbare
Vorsorgevollmacht
kann nicht
wirksam werden.
Es besteht auch die Möglichkeit der Hinterlegung bei
Vertrauenspersonen
(z.B. Rechtsanwalt, Notar).
Falls Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen, sollten Sie den Bevollmächtigten auch davon in
Kenntnis
setzen.
Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, Postfach 08 01 51 in 10001 Berlin,
Internetadresse:
www.vorsorgeregister.de, können
Sie
Ihre Vorsorgevollmacht gegen eine Gebühr (ab 13 €) registrieren lassen.
In einem Betreuerbestellungsverfahren wird vom Betreuungsgericht stets im Vorsorgeregister
abgefragt, ob bereits
eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde.
Der Widerruf einer erteilten Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich, so lange Sie noch
geschäftsfähig sind.
Außerhalb der Vorsorgevollmacht können Sie schriftlich festlegen, was von Ihrer Vertrauensperson
beachtet werden
soll, damit Sie auch im Falle der Hilflosigkeit Ihren persönlichen Lebensstil weitestgehend
beibehalten können.
Diese Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten können beispielsweise Ihre gewünschte
Versorgung
im Alter zum
Inhalt haben oder Sie können festlegen, wie mit Ihrem Haus- und Grundeigentum verfahren werden
soll.
Beabsichtigen
Sie, dem Bevollmächtigten seine Aufwendungen zu ersetzen oder ihn für seine Arbeit zu entlohnen,
sollten Sie dies
ebenfalls schriftlich festhalten. Solche Regelungen im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber
und
Bevollmächtigtem
werden als Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnet.
Soll die Vorsorgevollmacht auch zu schwerwiegenden Entscheidungen in den Bereichen der
Gesundheit
und der
persönlichen Bewegungsfreiheit ermächtigen, muss dies in der Vollmachtsurkunde unter Hinweis auf
die
§§ 1904 und
1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - aufgeführt sein. Der Bevollmächtigte benötigt jedoch
für
die Anwendung
von freiheitsentziehenden Maßnahmen grundsätzlich die vorherige Genehmigung des Amtsgerichts.
Für
eine Einwilligung
in eine risikoreiche Arztbehandlung besteht keine Genehmigungspflicht, wenn sich Arzt und
Bevollmächtigter darüber
einig sind, dass die Erteilung dem Willen des Vollmachtgebers entspricht. Verweigert der
Bevollmächtigte seine
Einwilligung in eine vom Arzt angebotene Behandlung, mit der Folge, dass die begründete Gefahr
besteht, dass der
Vollmachtgeber auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt, ist nur eine
Genehmigung durch
das Amtsgericht erforderlich, wenn sich Arzt und Bevollmächtigter nicht einig sind, ob dies auch
dem
Willen des
Vollmachtgebers entspricht.
Alle anderen Handlungen des Bevollmächtigten unterliegen lediglich Ihrer Kontrolle. Sollten Sie
hierzu aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, kann vom Betreuungsgericht ein
Kontrollbetreuer eingesetzt
werden, wenn dieses eine Überwachung für erforderlich erachtet.
Durch die Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht können Sie vermeiden, dass für Sie vom
Betreuungsgericht
ein Betreuer bestellt werden muss.
Betreuungsverfügung
Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben und Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln
können,
muss für Sie
ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Durch eine Betreuungsverfügung können
Sie
Ihre Vorstellungen
hinsichtlich der gesetzlichen Betreuung einbringen. So können Sie festlegen, wen Sie sich als
Betreuer wünschen.
Sie können auch erklären, wer als Betreuer für Sie keinesfalls bestellt werden soll.
Falls Sie genaue Vorstellungen haben, wie der Betreuer Ihre Betreuung führen soll, können Sie
diese
persönlichen
Wünsche in die Betreuungsverfügung mit aufnehmen. Dies können Regelungen sein, wie zum Beispiel
Ihre
finanziellen
Mittel verwendet werden sollen oder wo und wie Sie im Alter wohnen und gepflegt werden wollen.
An
Ihre Wünsche sind
dann das Betreuungsgericht und ein bestellter Betreuer gebunden.
Wir empfehlen die Betreuungsverfügung schriftlich zu verfassen und so zu hinterlegen, dass diese
im
Falle Ihrer
Betreuungsbedürftigkeit auch dem Betreuungsgericht zugeleitet wird. Eine Betreuungsverfügung ist
auch dann gültig,
wenn Sie zum Zeitpunkt der Verfassung nicht mehr geschäftsfähig waren.
Ihre Unterschrift unter eine Betreuungsverfügung kann von der Betreuungsbehörde des
Landratsamtes
Heidenheim gegen
eine Gebühr von 10€ beglaubigt werden. Sie sollten für eine Beglaubigung bei der
Betreuungsbehörde
einen Termin
vereinbaren. Auch die Betreuungsverfügung können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der
Bundesnotarkammer gegen
eine Gebühr registrieren lassen (Anschrift siehe unter Vollmacht).
Patientenverfügung
Grundsätzlich ist für jede ärztliche Behandlung die Zustimmung des Betroffenen
erforderlich.
Für den Fall, dass Sie über eine vom Arzt angebotene Behandlung krankheitsbedingt nicht mehr
entscheiden können,
ist es Ihnen als Erwachsener heute schon möglich, Ihre Behandlungswünsche vorsorglich in einer
Patientenverfügung
niederzuschreiben. Diese Situation kann sehr rasch eintreten, beispielsweise wenn Sie nach einem
Schlaganfall nicht
mehr sprechen können. Nur wenn Sie in Lebensgefahr sind und ein schnelles Handeln geboten ist,
kann
und darf Ihr
Arzt ohne eine förmliche Einwilligung die erforderliche ärztliche Behandlung durchführen.
Ansonsten
muss die
Entscheidung Ihres Betreuers oder Bevollmächtigten eingeholt werden.
In dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
wurde festgelegt, dass
Betreuer und Bevollmächtigte an Ihre Willensbestimmung in Form einer Patientenverfügung gebunden
sind. Deren
Aufgabe ist es auf der Grundlage der Patientenverfügung Ihren Behandlungswillen festzustellen
und
ihm Ausdruck
und Geltung zu verschaffen. Können sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigte über den
Patientenwillen nicht
einigen, muss deren Entscheidung vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Form, Inhalt und Verwahrung einer Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig
durch
Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet
sein.
Die Festlegungen über die künftige ärztliche Behandlung in einer Patientenverfügung
sollten sich auf die zu erwartende Behandlungssituation beziehen, beispielsweise
einen
Komazustand oder eine unheilbare Krebserkrankung.
Sie sollten so konkret wie möglich bestimmen, wie Sie in diesen Situationen ärztlich
behandelt werden wollen. Beispielsweise können Sie Schmerztherapie, künstliche
Ernährung
oder Beatmung, Flüssigkeitszufuhr usw. wünschen oder ablehnen.
Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen oder geändert werden,
insofern
der Verfügende noch geistig in der Lage ist, über ärztliche Behandlungsmaßnahmen zu
entscheiden. Es ist empfehlenswert, eine Patientenverfügung in bestimmten
Zeitabständen
(z.B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse
regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten oder
eventuell
konkretisiert oder abgeändert werden sollten.
Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ihr Arzt, Ihr
Bevollmächtigter oder Ihr Betreuer möglichst schnell Kenntnis von der Existenz und
vom
Hinterlegungsort erlangen können. Es ist sinnvoll, einen Hinweis bei sich zu tragen,
wo
die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus oder
Pflegeheim
sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen.
Hilfen bei der Erstellung einer Patientenverfügung
Am besten lassen Sie sich von Ihrem Arzt beraten, bevor Sie eine schriftliche Patientenverfügung
abfassen.
Eine fachkundige Beratung kann Ihnen helfen, Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen zu
vermeiden. Das
Klinikum Heidenheim bietet auch regelmäßig Informationsveranstaltungen an.
Weitere Vordrucke einer Patientenverfügung erhalten Sie auch kostenlos als
Download
im
Internet,s z.B.
von dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz: https://www.justiz.bayern.de/