Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und der rechtlich definierten Begriffe verwenden wir die männlichen
Formen „Betreuer“, „Betreuter“ und Betroffener“. Wir meinen dabei immer alle Geschlechter im Sinne der
Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform ist wertfrei.
Das Betreuungsrecht hat zum 01.01.1992 das frühere Recht der Vormundschaften und
Gebrechlichkeitspflegschaften für Erwachsene abgelöst. Die Rechte der betroffenen Personen
wurden insbesondere im Bereich der Personensorge und im Gerichtsverfahren gestärkt.
Die Betroffenen bekommen für die Angelegenheiten, die sie ganz oder teilweise nicht mehr
besorgen können, einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter.
Die Betreuung wird nur in den Bereichen angeordnet, die der Betroffene selbst nicht mehr regeln
kann (Erforderlichkeitsprinzip).
Die Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person.
Das Wahlrecht sowie die Möglichkeiten zur Eheschließung und zur Testamentserrichtung bleiben
erhalten.
Wünsche des Betreuten sind vom Betreuer grundsätzlich zu beachten mit Ausnahme von Wünschen, die
dem Betreuer nicht zuzumuten sind oder Wünschen, die Person oder das Vermögen des Betreuten
erheblich gefährden und dieser diese Gefahr krankheitsbedingt nicht erkennen kann.
Das Betreuungsgesetz wurde mehrfach reformiert, zuletzt umfassend zum 01.01.2023 mit dem „Gesetz
zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“.
Gesetzliche Grundlagen
Das materielle Betreuungsrecht ist im familienrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
geregelt (§§ 1814 bis 1881 BGB), das Betreuungsverfahren im Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine, wie auch die
Voraussetzungen für ehrenamtliche und berufliche Betreuer finden sich seit 01.01.2023 im neuen
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG).
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) regelt die Bezahlung von beruflichen
Betreuern.
Voraussetzungen einer Betreuung
Für die Anordnung einer Betreuung muss eine Krankheit oder eine Behinderung vorliegen. Zudem muss
diese dazu führen, dass der Betroffene seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht mehr besorgen kann. Eine Betreuung soll nicht angeordnet werden, sofern sonstige Hilfen
durch Angehörige, soziale Dienste oder Bevollmächtigte ausreichen.
Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag des Betroffenen oder vom Amts wegen auf Anregung
Dritter (Angehörige, Sozialdienste, Einrichtungen etc.). Gegen den freien Willen des Betroffenen
darf keine Betreuung angeordnet werden.
Bei einer rein körperlichen Krankheit oder Behinderung ist die Zustimmung der betroffenen Person
erforderlich.
Die Betreuungsmaßnahme darf für längstens 7 Jahre angeordnet werden bzw. 2 Jahre, wenn die
Maßnahme gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet wurde.
Das Betreuungsverfahren
Zuständig ist das Betreuungsgericht, welches entweder auf Antrag des Betroffenen oder auf
Anregung Dritter die Notwendigkeit einer Betreuungsmaßnahme überprüft. Dies ist in der Regel das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das gerichtliche Verfahren sieht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens vor, die
persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht und in besonderen Fällen die
Einbeziehung eines sog. Verfahrenspflegers (oftmals Rechtsanwälte).
Außerdem erstellt die örtliche Betreuungsbehörde einen Sozialbericht (Sachverhaltsermittlung),
in dem zur Gesamtsituation, zum Hilfebedarf und zu evtl. anderen vorrangigen Hilfen Stellung
genommen und ein geeigneter Betreuer vorgeschlagen wird. Betreuungsbehörde des Landratsamts Heidenheim
In geeigneten Fällen kann die Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Betroffenen eine
„erweiterte
Unterstützung“ anbieten durch Vermittlung von Hilfen, die keine rechtliche Vertretung
erfordern.
Die betroffene Person kann gegen sämtliche Entscheidungen des Betreuungsgerichts
Rechtsmittel
einlegen.
Die Betreuung kann nur für eine volljährige Person angeordnet werden. Ausnahme: Vorsorgliche
Betreuerbestellung für Minderjährige: Wenn anzunehmen ist, dass bei Eintritt der
Volljährigkeit
eine Betreuung notwendig ist, kann diese bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres geprüft
und
angeordnet werden. Die Maßnahme wird dann mit Erreichen der Volljährigkeit wirksam.
In Eilfällen ist eine vorläufige Betreuungseinrichtung möglich (max. 1 Jahr).
Aufgabenkreis
Die Betreuung wird nur für die konkret erforderlichen Aufgabenbereiche angeordnet. In diesen kann
der Betreuer den Betreuten gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. Von der Vertretungsmacht
darf der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist. Die betreute Person kann
weiter neben dem Betreuer rechtsgeschäftlich handeln, sofern Geschäftsfähigkeit vorliegt und
kein Einwilligungsvorbehalt für einen bestimmten Aufgabenbereich angeordnet wurde (s.
unten).
Die häufigsten Aufgabenbereiche sind: Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in
Behandlungsmaßnahmen, Aufenthaltsbestimmung, ggf. Einwilligung in freiheitsentziehende
Maßnahmen, Wohnungs- und Heimangelegenheiten sowie Regelung des Postverkehrs im Rahmen der
Aufgabenbereiche.
Bestimmte Aufgabenbereiche müssen ausdrücklich angeordnet werden, damit der Betreuer hier tätig
werden darf. Dies sind z.B. freiheitsentziehende Unterbringungen, sonstige freiheitsentziehende
Maßnahmen, B
estimmung des Umgangs des Betreuten, Postverkehr, Entscheidung über
Telekommunikation und elektronische Kommunikation sowie die Bestimmung des gewöhnlichen
Aufenthalts des Betreuten im Ausland.
Die Summe aller Aufgabenbereiche bildet den sog. Aufgabenkreis des Betreuers.
Auswahl des Betreuers
Der Betreuer muss geeignet sein, die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten im angeordneten
Aufgabenkreis rechtlich zu besorgen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen
Kontakt mit diesem zu halten.
Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des
Betroffenen tätig ist (z.B. Pflegeheim, Pflegedienst), in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in
einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt nicht,
wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht.
Die Betreuung soll vorrangig durch Ehrenamtliche (Verwandte oder sonstige Ehrenamtliche)
übernommen werden. Berufliche Betreuer sollen nur bestellt werden, wenn keine geeignete
ehrenamtliche Person zur Verfügung steht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Betreuungsübernahme
gibt es nicht, auch nicht für Familienangehörige.
Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn dadurch die Angelegenheiten des
Betreuten besser besorgt werden können. Für den Fall der tatsächlichen Verhinderung des
Betreuers kann vorsorglich ein Verhinderungsbetreuer bestellt werden. Dies kann auch ein
Betreuungsverein sein. Bei rechtlicher Verhinderung (z.B. Interessenkollision) muss ein
Ergänzungsbetreuer bestellt werden.
Bei der Betreuerauswahl ist es eine gewisse Reihenfolge zu beachten:
Die Person, die sich der Betroffene wünscht, sofern diese geeignet ist
erwandte oder Personen mit persönlicher Bindung zum Betroffenen
Sonstige Ehrenamtliche
Berufliche Betreuer (entweder freiberufliche Betreuer oder hauptamtliche Mitarbeiter
eines Betreuungsvereins)
Ein anerkannter Betreuungsverein
Örtliche Betreuungsbehörde, falls sonst niemand zur Verfügung steht
Eignungsvoraussetzungen für ehrenamtliche Betreuer (ab 01.01.2023):
Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
Führungszeugnis
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zur betreuten
Person sollen eine Vereinbarung mit einem Betreuungsverein abschließen.
Pflichten des Betreuers
1. Pflichten gegenüber dem Betreuten
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner
Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die
Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer zu entsprechen und den Betreuten
bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen.
Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers z.B. in einer
Betreuungsverfügung geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht
festhalten will.
Den Wünschen des Betreuten muss der Betreuer nicht entsprechen, soweit die Person des Betreuten
oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund
seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann
oder dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nicht
entsprechen darf, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte
zu ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere
Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des
Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen
Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich
regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm
zu besprechen.
Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt
werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen,
wiederherzustellen oder zu verbessern.
In geeigneten Fällen soll der der Betreuer den Betreuten auf die Möglichkeit einer
Patientenverfügung hinwiesen und ihn bei deren Errichtung unterstützen.
2. Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht
Obliegt dem Betreuer die Vermögenssorge, so muss er zu Beginn der Betreuung eine
Vermögensübersicht erstellen und jährlich dem Betreuungsgericht Rechnung legen, d.h. Einnahmen
und Ausgaben mit Belegen in einer geordneten Zusammenstellung nachweisen. Hier gibt es
Befreiungen für nahe Angehörige (Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten) sowie für
Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden.
Jeder Betreuer muss i.d.R. einmal im Jahr einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des
Betreuten anfertigen. Dieser sollte Angaben zu den persönlichen Kontakten zum Betreuten und
dessen Wünschen, Zielen der Betreuung, zur weiteren Erforderlichkeit der Betreuung und zur
Sichtweise des Betreuten enthalten. Der Jahresbericht ist mit dem Betreuten zu besprechen, außer
es drohen ihm dadurch gesundheitliche Nachteile oder er ist nicht in der Lage, diesen zur
Kenntnis zu nehmen.
Neu ab 2023 ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Anfangsberichts innerhalb von 3 Monaten
nach Übernahme der Betreuung. Der Anfangsbericht soll Angaben zur persönlichen Situation des
Betreuten, Ziele der Betreuung, und Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung enthalten.
Der Anfangsbericht kann vom Betreuungsgericht mit dem Betreuer und Betreuten erörtert werden.
Ehrenamtliche Betreuer mit familiärer oder enger persönlicher Bindung zum Betreuten sind nicht
zur Erstellung eines Anfangsberichts verpflichtet. Auf Wunsch des Betreuten oder in geeigneten
Fällen kann stattdessen ein Anfangsgespräch mit Betreuten und Betreuungsgericht
stattfinden.
Nach Beendigung der Betreuung ist ein Schlussbericht zu erstellen, der auch Angaben zur
Herausgabe des verwalteten Vermögens und der Betreuungsunterlagen zu enthalten hat.
Ab 2023 gibt es neue Anzeigepflichten von Betreuern im Bereich Vermögenssorge. So müssen etwa
die Eröffnung eines Girokontos, Sparkontos, Depoteröffnung oder anderer Anlagen unverzüglich dem
Betreuungsgericht angezeigt werden. Der Zahlungsverkehr ist durch den Betreuer bargeldlos zu
führen. Ausnahmen sind im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen (Friseur, Lebensmittel o.ä.) und
Auszahlungen an den Betreuten. Verfügungsgeld (Gelder für laufende Ausgaben) ist grundsätzlich
auf ein Girokonto anzulegen, Anlagegelder auf geeignete Anlagekonten eines Kreditinstituts mit
Einlagensicherung
Schenkungen des Betreuers an Dritte sind genehmigungspflichtig mit Ausnahme von Schenkungen, die
nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich
sind.
Bezüglich der Verwaltung von Betreutengeldern gilt von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. bei
Haushaltsgemeinschaften) ein Trennungsverbot zwischen Vermögen des Betreuers und dem
Betreuten
Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert mitteilen, wie z.B. Umzug des Betreuten, oder
Gründe für die Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung der Betreuung oder Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts.
3. Pflichten gegenüber Angehörigen des Betreuten
Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen auf Verlangen oder
im Interesse des Betreuten Auskunft über dessen persönliche Situation zu erteilen.
Genehmigungen des Betreuungsgerichts
Der Betreuer muss vor einigen wichtigen Entscheidungen eine zusätzliche Genehmigung des
Betreuungsgerichts einholen
Im Bereich der Personensorge sind dies: Einwilligung in eine gefährliche Operation oder
Heilbehandlung (ggf. auch die Nichteinwilligung in oder der Widerruf einer Behandlungsmaßnahme).
Die Genehmigung der Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme
entfällt, wenn sich Betreuer und Arzt über den vorausverfügten oder mutmaßlichen Willen des
Betreuten einig sind.
Weiter zu genehmigen sind: Die Einwilligung in eine Sterilisation, freiheitsentziehende
Unterbringung des Betreuten oder die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen (z.B. Bettgitter
in einer Einrichtung), Zwangsbehandlungen in einem geeigneten Krankenhaus, Kündigung oder
Vermietung von Wohnraum des Betreuten.
Wohnraum, der vom Betreuten genutzt wird, darf vom Betreuer nur aufgegeben werden, wenn dies den
Wünschen oder dem mutmaßlichen Willen entspricht und die Erfüllung der Wünsche nicht zu einer
erheblichen Gefährdung der Person des Betreuten oder dessen Vermögen führt.
Wünsche des Betreuten bzgl. Wohnraumaufgabe sind nicht zu erfüllen, wenn eine erhebliche
Gefährdung vorliegt, weil die Finanzierung des Wohnraums, trotz Ausschöpfung aller vorhandenen
Ressourcen nicht möglich ist oder die häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller
möglichen ambulanter Dienste zu einer gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde.
Die Absicht zur Wohnungsaufgabe ist dem Betreuungsgericht stets unverzüglich anzuzeigen.
Der Genehmigungspflicht unterliegen auch Verfügungen über ein Grundstück oder des Rechts an
einem Grundstück.
Weitere Genehmigungen im Bereich Vermögenssorge sind u.a. Verkauf oder Belastung von Grundbesitz
des Betreuten, Aufnahme eines Darlehens, Wertpapiergeschäfte, Erbausschlagung,
Erbauseinandersetzungsverträge, Abschluss eines Vergleichs bei Wert über 6.000,- €, Miet- und
Pachtverträge mit Laufzeit über 4 Jahre.
Verfügungen über Betreutengelder auf Sparbüchern, Festgeldern usw. sind grundsätzlich zu
genehmigen („Sperrvermerk“) außer bei befreiten Betreuern. Verfügungen über Girokonten sind
genehmigungsfrei. Nicht befreite Betreuer können sich bei Vermögen des Betreuten unter 6.000,- €
(ohne Immobilien und Verbindlichkeiten) auf Antrag von diesen Genehmigungspflichten befreien
lassen.
Einwilligungsvorbehalt
Da eine Betreuerbestellung keine Auswirkungen auf die Geschäftsunfähigkeit hat, kann die
betreute Person weiterhin Geschäfte und Verträge abschließen. Falls dadurch die Gefahr besteht,
dass sich der Betreute erheblich schädigt, kann der Betreuer beim Betreuungsgericht einen sog.
Einwilligungsvorbehalt beantragen. Dieser wird in einem gesonderten Verfahren geprüft und hat
zur Folge, dass für bestimmte Willenserklärungen des Betreuten die Zustimmung des Betreuers
erforderlich ist.
Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht auf höchstpersönliche Willenserklärungen erstrecken
wie die Eingehung einer Ehe, Testamentserrichtung und Erbverträge, auch nicht auf rein
vorteilhafte und geringfügige Geschäfte (Taschengeld), sofern das Betreuungsgericht nichts
anderes anordnet.
Ein Einwilligungsvorbehalt kann längstens 7 Jahre angeordnet werden bzw. zwei Jahre, falls
dieser gegen den Willen des Betreuten angeordnet wurde. Gegen den freien Willen des Betreuten
ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht zulässig.
Ansprüche des Betreuers
Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf eine Aufwandspauschale von derzeit 449,- € jährlich oder
können sich ihre Aufwendungen auf konkreten Nachweis erstatten lassen.
Der Anspruch auf die Pauschale verjährt, wenn diese nicht spätestens 6 Monate nach Ablauf des
Jahres, in dem er entstanden ist, gelten gemacht wird.
Nur bei erheblichem Vermögen und besonderem Umfang oder Schwierigkeit der Betreuung können
Ehrenamtliche eine Ermessensvergütung erhalten, die das Betreuungsgericht ggf. auf Antrag
gewährt.
Ehrenamtliche Betreuer sind gesetzlich unfall- und haftpflichtversichert und haben einen
Beratungsanspruch gegenüber Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und dem Betreuungsgericht. Mit
Betreuungsvereinen können Vereinbarungen zur Unterstützung abgeschlossen werden; für ehrenamtliche
„Fremdbetreuer“ sind diese obligatorisch.
Diese Vereinbarungen können auch die Bereitschaft zur Übernahme von Verhinderungsbetreuungen durch
den Betreuungsverein beinhalten.
Berufsbetreuer erhalten monatliche Vergütungspauschalen von mindestens 62,- € bis höchstens 486,- €.
Die Höhe der Pauschale ergibt sich zum einen aus den Kenntnissen bzw. der Ausbildung des Betreuers
und zum anderen aus der Aufenthaltssituation der betreuten Person (Heim oder Wohnung), dessen
Vermögenssituation sowie der Dauer der Betreuungsmaßnahme.
Bezahlen muss die Kosten der Betreute selbst, sofern sein Vermögen und Einkommen nicht unter den
Sozialhilfeschongrenzen liegt. Aufwendungsersatz oder Betreuungsvergütung fallen in der Regel bei
einem Gesamtvermögen über 10.000,- € an. Gerichtsgebühren fallen ab 25.000,- € Gesamtvermögen
an.
Ende der Betreuung
Die Betreuung endet mit dem Tod der betreuten Person. Der Betreuer ist nicht verpflichtet oder
berechtigt, die Bestattung des Betreuten zu regeln, es sei denn er ist Erbe oder wurde vom Betreuten
hierzu ausdrücklich ermächtigt. Zuständig sind die Erben und die Angehörigen, notfalls das jeweilige
Ordnungsamt. Nur bei Gefahr im Verzug sind Eilmaßnahmen zu treffen bzgl. der Wohnung, Versorgung von
Haustieren o.ä.
Der Betreuer muss einen Schlussbericht erstellen und seinen Betreuerausweis an das Betreuungsgericht
zurückgeben.
Eine Schlussrechnung ist seit 2023 nur noch zu erstellen, wenn der Betreute bzw. dessen Erben dies
verlangen. Auf dieses Recht muss der Betreuer den/die Berechtigten hinweisen, die innerhalb von 6
Wochen die Schlussrechnung beim Betreuer einfordern können.
Die Betreuung ist auch schon vorher aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen
(z.B. durch Besserung des Gesundheitszustands).
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht Heidenheim entscheidet über die Auswahl
und Bestellung des Betreuers. Das Betreuungsgericht berät und beaufsichtigt die Betreuer bei der
Betreuungsführung.